April 2010
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TV Frisch Auf Heidenoldendorf von 1896 e.V.

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Das Programm

des Turnvereins Frisch Auf Heidenoldendorf von 1896 e.V. in der Fassung vom 05.03.2010

Abschnitt I - Der Verein

§  1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
  1. Der Verein, im Folgenden kurz "TV" genannt, wurde am 26.11.1896 gegründet. Er hat sich den Namen "Turnverein Frisch auf Heidenoldendorf von 1896" gegeben.
  2. Der TV ist am 19.03.1969 unter der Nr. 440 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen worden und führt seitdem den Zusatz "e.V.".
  3. Sitz des TV ist Heidenoldendorf, seit dem Inkrafttreten der Gebietsreform vom 01.01.1970 die Stadt Detmold, Ortsteil Heidenoldendorf.
  4. Der TV ist mit seinen Abteilungen Mitglied der zuständigen Fachverbände.
§  2 Zweck
  1. Der TV ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Er dient in erster Linie der Förderung und Erhaltung der Körperlichen und geistigen Gesundheit seiner Mitglieder, darüber hinaus im Rahmen seiner Möglichkeiten auch der Allgemeinheit. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der TV unterhält keinerlei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erstrebt auch keinen Gewinn zur Bildung von Vermögen als Selbstzweck. Die Bildung von Rücklagen für zu erwartende größere Ausgaben ist nicht Vermögensbildung in diesem Sinne.
  3. Das Vereinsvermögen darf ausschließlich zur Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen verwendet werden.

Abschnitt II - Die Mitglieder

§  3 Mitgliedschaft
  1. Dem TV können angehören
    1. Stimmberechtigte Mitglieder. Dazu gehören alle aktiven und passiven Vereinsangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
    2. Nichtstimmberechtigte Mitglieder. Dazu gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
§  4 Aufnahme
  1. Wer dem TV beitreten will, hat darüber eine schriftliche Beitrittserklärung dem geschäftsführenden Vorstand, nach § 12 der Satzung, abzugeben. Ist der Bewerber noch nicht volljährig, muss die Erklärung das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters enthalten.
  2. Die Beitrittserklärung wird wirksam mit der Bestätigung durch den Vorstand gegenüber dem Bewerber.
  3. Wird die Bewerbung um Beitritt abgelehnt, so ist die Ablehnung dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben. Eine Begründung der Ablehnung braucht nicht zu erfolgen.
  4. Wird der Beitritt angenommen, erhält das neue Mitglied zur Bestätigung seiner Aufnahme eine Ausfertigung der Vereinssatzung.
§  5 Ende der Mitgliedschaft
  1. Bei Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft mit dem Todestag.
  2. Soll die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt aus dem TV beendet werden, so ist die Austrittserklärung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand, nach § 12 der Satzung, abzugeben. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich.
  3. Verstößt ein Mitglied des TV nachhaltig vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Pflichten, die ihm aus dieser Satzung erwachsen, oder verhält er sich in anderer Weise grob vereinsschädigend, so kann er, wenn anzunehmen ist, dass Ermahnungen nicht zum gewünschten Erfolg führen, aus dem TV ausgeschlossen werden. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Erhebt der Betroffene Einwendungen gegen den Ausschluss, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Ausschlusses zu dem Zeitpunkt, den das ausschließende Gremium festlegt.
§  6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 a haben das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins. Rechte dieser Art für die Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 b regelt die Jugendordnung.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form erfolgen und mindestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand vorliegen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe rechtzeitig und unaufgefordert zu entrichten.
  4. Um den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen oder Übungsstunden zu gewährleisten, sind die Teilnehmer an dieser Veranstaltung verpflichtet, den Anweisungen der Übungsleiter oder der mit Ordnungsfunktionen betrauten Personen zu befolgen.
  5. Aus dem TV ausscheidende Mitglieder haben in ihrem Besitz befindliches Vereinsvermögen umgehend und unaufgefordert an den TV zurückzugeben

Abschnitt III - Die Organe des Vereins und ihre Funktionen

§  7 Organe
  1. Der TV leitet und verwaltet sich nach demokratischen Grundsätzen. Deshalb ist oberstes Organ die Mitgliederversammlung. Die nichtstimmberechtigte Vereinsjugend ist an der Willensbildung innerhalb des TV durch einen von ihr benannten Vertreter beteiligt.
  2. Der Mitgliederversammlung nachgeordnetes Organ des TV ist der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Zur Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder wird durch den Vorsitzenden eingeladen. Ist dieser verhindert, übernehmen die Vertreterfunktion die Vorstandsmitglieder lt. § 10 Absatz 3 Ziffer 2 bis 4, und zwar in der dort angegebenen Reihenfolge.
  2. Die Mitgliederversammlung muss eingeladen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder, oder die Kassenprüfer, oder der Vorstand das verlangen. Ein diesbezüglicher Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe oder des Zwecks an den Vorstand zu richten. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von 2 Wochen eingeladen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung zusammen-treten. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres stattfinden. Sie soll auch die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    3. Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung nach den Absätzen 1 bis 3 muss den Mitgliedern mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der/dem SchriftführerIn und einem weiteren Vorstandsmitglied, gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung, zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, setzt die Vereinsbeiträge fest und entscheidet über Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen worden sind. Sind Anträge nicht rechtzeitig eingegangen und deshalb nicht in die Tagesordnung aufgenommen worden. können sie zur Abstimmung gestellt werden, wenn die Versammlung zustimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann dem Gesamtvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes nach erfolgter Rechnungslegung Entlastung erteilen. Erfolgt die Entlastung zum Ende einer Amtszeit eines Vorstandes, so ist mit erfolgter Entlastung der Vorstand aus seinem Amt entlassen. Als letzte Amtshandlung hat der Vorsitzende die Einsetzung eines Wahlleiters für die Wahl des neuen Vorstandes zu veranlassen.
§ 10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
  2. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und erfolgt daher unentgeltlich
  3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. dem Sportwart
    6. dem Sachbearbeiter für die Öffentlichkeitsarbeit, zugleich Vertreter des Schriftführers
    7. dem Sozialwart
    8. dem 2. Kassenwart und
    9. dem Jugendobmann und
    10. bis zu 5 Beisitzern
§ 11 Aufgaben und Rechte des Vorstandes
  1. Alle Mitglieder des Vorstandes sind zur gewissenhaften Ausübung des ihnen übertragenen Amtes und zur bestmöglichen Wahrnehmung berechtigter Vereinsinteressen verpflichtet.
  2. Der Vorstand tritt nach Einladung durch den Vorsitzenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes das beantragen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Erweist sich der einberufene Vorstand als beschlussunfähig und muss er daher zum gleichen Zweck zum zweiten Mal einberufen werden, so ist er bei der zweiten Sitzung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
  5. Der Vorstand beschließt
    1. über die Einberufung der Mitgliederversammlung, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
    2. über die Veranstaltung von Wettkämpfen oder die Teilnahme daran, soweit er das Recht dazu nicht den einzelnen Sparten generell oder für den Einzelfall übertragen hat.
    3. über die Bereitstellung von Mitteln und Geräten, über die Bestellung von Übungsleitern im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten sowie über die Bestellung von Hilfskräften zur Erreichung besonderer Zwecke oder zur Organisation von Veranstaltungen.
    4. über die Verwendung und Auszahlung von Vereinsvermögen.
    5. über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  6. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem SchriftführerIn und einem weiteren Vorstandsmitglied, gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung, zu unterzeichnen. Sie gelten, soweit sie sich nicht auf einen einzelnen Vorgang beziehen, so lange, bis sie durch neuen Vorstandbeschluss geändert oder aufgehoben werden.
  7. Der Vorstand hat das Recht
    1. an Veranstaltungen des TV oder seiner einzelnen Abteilungen durch Beauftragte teilzunehmen und gehört zu werden.
    2. der Mitgliederversammlung eigene Vorschläge zu unterbreiten oder Anträge zu stellen.
    3. sofern er es im Interesse einer Sache für zweckmäßig erachtet, nicht dem Vorstand oder dem Verein angehörende Personen zu Vorstandssitzungen einzuladen und zur Sache anzuhören
    4. bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit, einen kommissarischen Vertreter zu benennen.
  8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. Bis zur Nachwahl führen die im Amt verbliebenen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Vereins weiter. Die Amtszeit des in einer Nachwahl gewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zum Zeitpunkt des normalen Ausscheidens des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand
  1. Zur Entlastung des Gesamtvorstandes von der allgemeinen Verwaltungsarbeit und der Erledigung der Tagesgeschäfte bilden die Vorstandsmitglieder lt. § 10 Absatz 3 Ziffern 1 bis 4 den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Geschäfte, die durch den allgemeinen Schriftverkehr anfallen und die ihm daneben vom Gesamtvorstand im Einzelfall oder generell übertragen worden sind.
  3. Ist im Einzelfall Eile geboten und kann der an sich zuständige Gesamtvorstand nicht mehr rechtzeitig beschließen, so beschließt der geschäftsführende Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung durch den Gesamtvorstand. In diesem Falle ist er beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des TV sind jeweils drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich berechtigt.
§ 13 Kassenprüfer und Kassenprüfung
  1. Zur Prüfung der Kassenvorgänge des TV sind von der Jahreshauptversammlung jeweils drei Mitglieder abwechselnd für zwei Jahre zu Kassenprüfern zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind, soweit das ihre Tätigkeit als Kassenprüfer betrifft, nicht an Weisungen des Vorstands gebunden und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
  3. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis haben die Prüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Wird die Kasse für "in Ordnung" befunden, so haben die Prüfer das und die erfolgte Prüfung im Kassenbuch hinter der letzten geprüften Eintragung durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
  5. Haben die Kassenprüfer nicht ausräumbare Bedenken, ob bestimmte Kassenvorgänge im Sinne der Satzung zulässig sind, so haben sie diese Bedenken der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob sie die beanstandeten Vorgänge billigen will oder nicht und wie ein möglicherweise dem TV entstandener Schaden ausgeglichen werden soll.
§ 14 Technisches Personal
  1. Zur Wahrnehmung technischer Funktionen ist die Mitgliedschaft im Verein zwar wünschenswert, aber nicht Voraussetzung.

Abschnitt IV - Auflösung und Liquidation

§ 15 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungs-punkt die Auflösung beinhaltet, beschlossen werden.
  2. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollten in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist die Einberufung einer zweiten Mitglieder-Versammlung erforderlich, die sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschlussfähig entscheiden kann.
  3. 3. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden. Das Protokoll über die Auflösung des Vereins ist von mindestens drei Mitgliedern aus der Versammlung zu unterzeichnen.
  4. 4. Im Falle der Auflösung hat die Versammlung drei Liquidatoren zu bestimmen, die die Verpflichtungen des Vereins abwickeln. Zur Vertretung sind mindestens zwei Liquidatoren gemeinsam berechtigt.
  5. 5. Das nach abgeschlossener Liquidation etwa noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Detmold, zweckgebunden zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung des Breitensports.

Abschnitt V - Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten
  1. Die von der Mitgliederversammlung in der vorliegenden Fassung beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. 2. Zum selben Zeitpunkt verliert die bisherige Fassung vom 10. März 1978 ihre Gültigkeit.

Detmold, 6.03.2010

gez. A. Lehmann
1. Vorsitzender
gez. U. Haushalter
2. Vorsitzender
gez. J. Wittig
Schriftführerin